Satzung des Thüringer Strafverteidigervereins e.V.
§1
Der “Thüringer Strafverteidigerverein” ist ein rechtsfähiger Verein, der nach Eintragung in das Vereinsregister beim AG Erfurt den Zusatz e.V. führt.
Sitz des Vereins ist Erfurt.
§2
Zweck des Vereins ist die Pflege des Strafrechts wie des Strafprozessrechts, die Wahrnehmung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Förderung des Verständnisses rechtsstaatlicher Freiheitsgarantien in der interessierten Öffentlichkeit. Hierzu veranstaltet der Verein Zusammenkünfte seiner Mitglieder, nimmt Einfluß auf Gesetzgebungsorgane, Ministerien und andere Behörden, Parteien und Verbände, organisiert berufliche und wissenschaftliche Fortbildungen und betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewinnerzielung sind ausgeschlossen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3
Mitglied des Vereins kann jeder zugelassene Rechtsanwalt, jeder an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät hauptamtlichen Lehrende und Assessoren, Referendare oder Rechtspraktikant werden, sofern er sich den Vereinszweck verbunden fühlt.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt kann von jedem Mitglied bis zum 30. September eines jeden Jahres zum 31. Dezember desselben Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung unentschuldigt mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist oder wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden; diese entscheidet mit Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
§4
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird in einer gesonderten Beitragsordnung bestimmt.
§5
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand.
Durch die Mitgliederversammlung werden Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins bestimmt. Sie ist zuständig für die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, die Erteilung für Entlastungen, die Wahl des Vorstandes sowie für Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins.
§7
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in der zweiten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden. Der Termin der Mitgliederversammlung ist mindestens 20 Tage vorher bekannt zu geben.
Anträge die nicht mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht sind, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. Ausnahmen hiervon sind Dringlichkeitsanträge. Über die Dringlichkeit entscheidet der Vorstand.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch Rundschreiben spätestens 8 Tage vor dem Termin bekannt gegeben. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Beschlüsse können nur über solche Punkte gefaßt werden, die auf der Tagesordnung stehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§8
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Bei Beschlußfähigkeit kann die Mitgliederversammlung sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung beschließen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
§9
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
1. auf Beschluss des Vorstandes oder 2. wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks dieses verlangen
Die Versammlung wird vom Vorstand durch Rundschreiben mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Im Falle der Ziff. 2 hat der Vorstand die Rundschreiben spätestens binnen 5 Werktagen nach Eingang des Verlangens abzusenden.
§10
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister, den Schriftführer und Beisitzer.
Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen als Rechtsanwalt zugelassen sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der gewählte Vorstand im Amt.
Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgängen; Blockwahl ist zulässig, sofern die Zahl der Bewerber die Zahl der zu Wählenden nicht übersteigt.
§11
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit erfaßt.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes.
Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes Protokolle, die von ihm und den Vorsitzenden unterschrieben werden.
§12
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Beitragsordnung
(gültig ab 01.01.2005)
Der Mitgliedsbeitrag beträgt €25,00 pro Jahr.
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils fällig zu Beginn des Kalenderjahres und zahlbar bis zum 15. Februar eines jeden Jahres. Beiträge von Mitgliedern werden durch Lastschrifteinzug erhoben.
Für Mitgliedschaften, die im Laufe des ersten Kalenderhalbjahres erklärt werden, ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Wird die Aufnahme der Mitgliedschaft zu einem Zeitpunkt im zweiten Kalenderhalbjahr erklärt, ist der Halbjahres-Beitrag zu leisten. Die Beiträge sind mit Beginn der Mitgliedschaft fällig und bis zum 15. des folgenden Monats zu entrichten.
Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf des Kalenderjahres, so bleibt die Beitragspflicht in vollem Umfang bestehen. Mitgliedsbeiträge werden nicht, auch nicht teilweise zurückerstattet.